Betreff
Neuerlass der Abfallwirtschaftssatzung
Vorlage
30/084/2024
Aktenzeichen
III/30; I/EB77
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung der Stadt Erlangen über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung – AbfS, Entwurf vom 10.04.2024, Anlage 1) wird beschlossen.


Die letzte Änderung der Abfallwirtschaftssatzung erfolgte im Jahr 2016.

Bei der aktuellen Überarbeitung der Satzung wurden neben der Anpassung von Formulierungen und Begrifflichkeiten im Wesentlichen folgende Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen:

 

- Die Förderung der Kreislaufwirtschaft im Hinblick auf Vermeiden, Wiederverwenden und Verwerten wurde erweitert (§ 8). Unter anderem wurde die Eigenverpflichtung der Stadt zur Abfallvermeidung und -trennung aufgenommen.

 

- Die gemeinsame Nutzung von Abfallbehältern (§ 10 Abs. 2) wurde präzisiert. Hiernach können sich Eigentümer*innen von anschlusspflichtigen Grundstücken, auf denen ausschließlich Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, zur gemeinsamen Benutzung von Abfallbehältern zusammenschließen. Die Grundstücke müssen in einem engen räumlichen Bereich zueinander liegen. Hier kann künftig zwischen

  a)  einer Teilung der Restmülltonne für maximal zwei Gebührenpflichtige mit separaten Wertstoffbehältern oder

b) einer gemeinsamen Nutzung von Restmülltonne und Wertstoffbehälter von mehreren Anschlusspflichtigen

  gewählt werden. Die gemeinsame Nutzung kann durch die Stadt aufgehoben werden, wenn wiederholt gegen Bestimmungen der Satzung verstoßen wird.

 

- Den Anschlusspflichtigen obliegt die Verpflichtung, nach Anzahl und Größe ausreichende Abfallbehälter zu beantragen (§ 9 Abs. 4). Liegt ein Verstoß gegen diese Pflicht vor und erfolgt nach erfolgloser Aufforderung kein entsprechender Antrag, ist die Stadt berechtigt, entsprechende zusätzliche Abfallbehälter kostenpflichtig aufzustellen. Hier wird ein Mindestvolumen von 15 l pro Person und Woche festgelegt.

 

- Die Speiseresteentsorgung bei Gaststätten und anderen gewerblichen Einrichtungen wurde ausführlich geregelt. Hiernach werden Küchen-, Speise- und Lebensmittelabfälle mit Bestandteilen tierischer Herkunft von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlossen (§ 3 Nr. 17 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 8). Diese müssen einer fachgerechten Entsorgung nach der Verordnung zur Durchführung des Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV) zugeführt werden. Eine Biotonne wird dann erst nach Vorlage eines Nachweises über die fachgerechte Entsorgung (sog. „Speiserestetonne“) zur Verfügung gestellt (§ 10 Abs. 8).

 

- Sehr häufig werden sog. kompostierbare Biomülltüten für die Sammlung von Bioabfällen verwendet und in der Biotonne entsorgt. Vielfach werden diese „kompostierbaren Biomüllbeutel“ an den Kompostier- und Vergärungsanlagen im Zuge der Vorsortierung ausgesondert, da sie aufgrund starker Verschmutzungen nicht von einer normalen Plastiktüte unterschieden werden können. Verbleiben sie im Verwertungskreislauf, zersetzten sie sich viel zu langsam. Nachdem die Quote für Fremdstoffe gesenkt wurde und eine vollständige Verwertung nicht durchgeführt werden kann, werden in § 11 Abs. 2 Nr. 1 Folien-Abfallbeutel, auch wenn diese gemäß der Bioabfallverordnung als kompostierbar gekennzeichnet sind, ausgeschlossen.

 

- Die Sammlung von Altspeiseöl wurde als separate Fraktion in die Satzung mit aufgenommen (§ 3 und § 11 Nr. 5).

 

- Die Regelungen über die Festlegung, Erweiterung und Ausweisung von Behälterstandplätzen wurden neu gefasst (§ 13 Abs. 1). Die Transportentfernung für die ab 2016 neu bebauten oder umgebauten Grundstücke wurde gemäß der Beschlussfassung des UVPA vom 12.12.2023 umgesetzt (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 6).

 

Wegen der Vielzahl der erforderlichen Anpassungen ist eine Änderung der alten Satzung nicht sinnvoll, sodass ein Neuerlass der Satzung vorgeschlagen wird.

 

 

Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

       nein

 

Haushaltsmittel

       werden nicht benötigt

 


Anlagen:       

1. Satzung der Stadt Erlangen über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen    (Abfallwirtschaftssatzung – AbfS), Entwurf vom 10.04.2024

2. Synopse Abfallwirtschaftssatzung alt/neu