Betreff
Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung
Vorlage
30/085/2024
Aktenzeichen
III/30; I/EB77
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft in der

Stadt Erlangen (Entwurf vom 15.04.2024, Anlage 1) wird beschlossen.


Die Gründe für die wesentlichen Änderungen der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Erlangen sind folgende:

 

Gebührenpflicht bei verbotswidrigen Abfällen (wilde Müllablagerungen)

 

Im Stadtgebiet Erlangen nehmen die verbotswidrig abgelagerten Abfälle in erheblichem Maße zu. In vielen Fällen kann der Abfall an Hand von Adressangaben (z. B. Briefumschläge, Rechnungen) einem Abfallerzeuger zugeordnet werden.

 

Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz besteht für den*die Abfallerzeuger*in bzw. den*der von ihm*ihr Beauftragten die Grundpflicht, Abfälle ordnungsgemäß einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen. Dies ist erfüllt, wenn die Entsorgung abgeschlossen ist. Bei verbotswidrig behandelten, gelagerter oder abgelagerter Abfälle ist diese Vorgabe nicht erfüllt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der*die Abfallerzeuger*in bzw. dessen*deren Beauftragte*r rechtswidrig gehandelt hat, vielmehr gilt im Abfallrecht eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung.

 

Durch Aufnahme des Tatbestandes in die Gebührensatzung und der damit verbundenen Bewehrung können im Rahmen eines Gebührenbescheides die entstandenen Aufwendungen festgesetzt werden. Um eine eindeutige Zuordnung und Beweissicherung zu garantieren, werden die Ablagerungen dokumentiert.

 

Wegfall des Personenmaßstabes bei Bereitstellung einer 60 l Restmülltonne

 

Bei Einführung der 60 l Restmülltonne im Jahr 2018 wurde ein Personenmaßstab festgelegt.
Bislang erhielten nur Ein- und Zweipersonenhaushalte eine 60 l Restmülltonne.

 

 

Werden in der Abfallwirtschaftssatzung und / oder in der dazugehören Gebührensatzung Bedingungen an die Aufstellung von Abfallbehältern geknüpft, ist die Einhaltung in regelmäßigen Abständen zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Satzung ggf. anzupassen.

 

Die Überprüfung ergab, dass bei ca. 14 % der betroffenen Haushalte die Bereitstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Gründe für die Nichteinhaltung können u. a. Zuzüge nach Aufstellung, Eigentümerwechsel usw. sein.

 

Nachdem in den Satzungen keine weiteren Bedingungen bei der Behälteraufstellung (z. B. Mindestliterzahl) gestellt werden und durch gute Mülltrennung auch eine 60 l Restmülltonne für mehr als 2 Personen ausreichen kann, wird der Wegfall des Personenmaßstabes vorgeschlagen.

 

Gebühr für die wöchentliche Leerung

 

Restmüll wird in der Regel 14-täglich entleert. Gemäß Abfallwirtschaftssatzung kann in begründeten Einzelfällen oder für einzelne Abfuhrbereiche ein kürzerer Zeitraum (wöchentliche Leerung) für die Abfuhr festgelegt werden. Aus diesem Grund wird der Zusatz der Gebührenverdoppelung für die wöchentliche Leerung in die Gebührensatzung aufgenommen.

 

Darüber hinaus wurde die Satzung an einigen Stellen sprachlich überarbeitet.

 

 

Klimaschutz:

 

       nein

 

 

Haushaltsmittel

       werden nicht benötigt


Anlagen:       

1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft
    in der Stadt Erlangen (Entwurf vom 10.04.2024)

2. Synopse zur Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung alt/neu